Ein
Verkehrsunfall ist meistens eine nerven aufreibende Angelegenheit,
die durchaus viel Ärger und Aufwand nach sich ziehen kann. Wenn es
dazu noch zu Verlusteinbußen kommt und die Versicherung die Zahlung
verweigert, wird für viele Unfallbeteiligte der Unfall zum reinsten
Alptraum und führt zu schlaflosen Nächten.
Damit
es nicht soweit kommt, sollte jeder Verkehrsteilnehmer seine
Pflichten und Rechte kennen und diese auch entsprechend nutzen.
Es
gilt grundsätzlich der § 249 BGB - Art und Umfang des
Schadenersatzes; wer unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt
wird, bekommt seine Kosten vom Schädiger, bzw. Unfallverursacher
ersetzt. Dies beinhaltet sowohl Reparaturkosten und Anwaltshonorar,
wie auch Leihwagen- und / oder Nutzungsausfall-, Gutachterkosten und
so weiter. Letztere sind in der Regel erforderlich, um den Schaden am
Fahrzeug objektiv festzuhalten und nachweisbar zu dokumentieren. Ohne
eine fachkundige Dokumentation in Form eines Gutachtens kann es zu
bösen Überraschungen kommen. Nicht selten gerät ein Geschädigter
vor Gericht in die Situation, dass er mangels Beweisen eine
Teilschuld zugesprochen bekommt.
Ein
solcher Umstand lässt sich meist nur dann verhindern, wenn es ein
aussagekräftiges Gutachten von
einem ausgebildeten unabhängigen
Sachverständigen gibt. Ein qualifizierter Gutachter sollte wissen,
worauf es bei der Unfallschadenaufnahme und bei der späteren
Gutachtenerstellung ankommt. Bereits ein einziger Satz oder eine
falsche Angabe im Gutachten und / oder im Unfallbericht können dazu
führen, dass das Gutachten wertlos wird und im nach hinein ein neues
Gutachten erstellt werden muss. Dies ist jedoch meist nicht so
einfach, allem voran dann nicht, wenn das Unfallfahrzeug bereits
entsorgt oder repariert wurde.
Viele
Betroffene wissen nicht, dass sie selbst, nach der geltenden
Rechtsprechung einen Anwalt, Gutachter und Werkstatt nach ihrer Wahl
bestimmen dürfen und nicht auf die Vorgaben der erstattungspflichtigen Versicherung angewiesen sind, bzw. diese noch weniger befolgen
müssen.
Dennoch
versuchen viele Versicherungsunternehmen über ihre Servicehotline
den Geschädigten von seinem Recht abzuhalten. Die verantwortliche
Versicherung muss den Sachverständigen und bei Bedarf auch einen
Anwalt ihres Vertrauens bezahlen, es sei denn, dass es sich lediglich
um einen Bagatellschaden handelt. Von einem solchen Bagatellschaden
ist immer dann auszugehen, wenn der Schaden unter ca. 750 Euro liegt.
Ein seriöser freier Sachverständiger kann hier den Geschädigten
entsprechend beraten und zur Klärung der Sachlage beitragen. Er
kennt die Möglichkeiten der Schadensregulierung und kann für den
Geschädigten zur wichtigen Stütze werden.
Fazit:
Falls Sie sich als Geschädigter nicht sicher sind, wenden Sie sich
an einen freien Kfz-Gutachter / Kfz-Sachverständigen oder einen
Anwalt Ihres Vertrauens -hier bekommen Sie sicherlich kompetente
Auskunft über die nötigen Schritte und der gleichen mehr.
Autor /
Verfasser:
Paul
Orthuber e.K.
Freier
Kfz-Sachverständiger
Gallmeierstraße
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D- 84032
Landshut
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871 33009319 / +49 871 1438246 / +49 175 6982612
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